
219
Gemäß der Luxemburger Gesetze ist eine luxemburgische Zahlstelle (gemäß der EU-Zinsrichtlinie) seit 1.
Juli 2005 verpflichtet, auf Zinszahlungen und ähnliche Einkünfte, hierunter können auch prinzipiell die
bei Fälligkeit gezahlten Rückzahlungsprämien der Schuldverschreibungen fallen, die an natürliche, in
anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union ansässige Personen oder an eine niedergelassene Ein-
richtung („Niedergelassene Einrichtungen“) im Sinne des Artikels 4.2 der EU-Zinsrichtlinie (d.h. eine
Rechtsform (i) ohne eigene Rechtspersönlichkeit (mit Ausnahme einer finnischen avion yhtiö oder
kommandiittiyhtiö oder einer schwedischen handelsbolag oder kommanditbolag) und (ii) deren Gewinn
nicht den allgemeinen Vorschriften für die Unternehmensbesteuerung unterliegen und (iii) weder als eine
OGAW zugelassen ist nach der Richtlinie 85/611/EWG noch hierfür optiert hat) gezahlt werden, eine
Quellensteuer einzubehalten, falls der Begünstigte der Zinszahlungen nicht für den Austausch von Infor-
mationen optiert hat. Das gleiche Regime ist anwendbar für Zinszahlungen an natürliche Personen und
Niedergelassene Einrichtungen in eine der folgenden abhängigen und assoziierten Gebieten: Aruba, die
Britischen Jungferninseln, Guernsey, Jersey, Isle of Man, Montserrat und die Niederländischen Antillen.
Der Steuersatz unter der EU-Zinsrichtlinie beträgt seit dem 1. Juli 2008 20 % und wird zum 1. Juli 2011
auf 35 % erhöht werden. Das System der Erhebung einer Quellensteuer gilt jedoch lediglich für einen
Übergangszeitraum, der am Ende des ersten Steuerjahres, nach dem bestimmte Nicht-EU-Staaten dem
Informationsaustausch zugestimmt haben, auslaufen wird.
In beiden beschriebenen Fällen obliegt die Verantwortung für die ordnungsgemäße Erhebung und Abfüh-
rung der Quellensteuer bei der Zahlstelle.
Einkommensbesteuerung der Anleihegläubiger
Ansässige natürliche Personen
In Luxemburg ansässige Anleihegläubiger, der im Rahmen ihrer privaten Vermögensverwaltung Zinsen,
Rückkaufgewinne oder Ausgabedisagios in Zusammenhang mit den Schuldverschreibungen erzielen,
haben diese in ihr zu versteuerndes Einkommen mit aufzunehmen, das dann der progressiven Einkom-
mensteuer unterliegt, sofern von einer Luxemburger Zahlstelle auf solche Zahlungen keine 10 %-ige
Quellensteuer erhoben wurde und der Anleihegläubiger auch nicht für die Anwendung dieser Quellen-
steuer im Falle einer nicht in Luxemburg ansässigen Zahlstelle im Einklang mit dem Gesetz vom 23. De-
zember 2005 optiert hat.
Gewinne anlässlich des Verkaufs, der Veräußerung oder der Einlösung der Schuldverschreibungen, die
im Privatvermögen gehalten werden, sind in Luxemburg nur steuerpflichtig, falls es sich bei dem Gewinn
um einen sogenannten Spekulationsgewinn handelt. Ein Spekulationsgewinn liegt vor, sofern die Veräu-
ßerung der Schuldverschreibungen vor dem Erwerb der selbigen erfolgt oder die Schuldverschreibungen
innerhalb von sechs Monaten nach ihrem Erwerb veräußert werden. Dieser Spekulationsgewinn ist mit
dem ordentlichen Einkommensteuersatz zu versteuern. Zudem hat ein in Luxemburg ansässiger Anleihe-
gläubiger, der im Rahmen seiner privaten Vermögensverwaltung handelt, den Anteil des Gewinns, der
auf aufgelaufene, aber noch nicht gezahlte Zinsen entfällt seinem steuerpflichtigen Einkommen hinzuzu-
rechnen, sofern dies im Vertrag vorgesehen ist.
Ferner hat ein in Luxemburg ansässiger Anleihegläubiger, der im Rahmen seiner privaten Vermögens-
verwaltung handelt, den Erlös des Verkaufs von zero coupon Anleihen vor Fälligkeit seinem steuer-
pflichtigen Einkommen hinzuzurechnen.
In Luxemburg ansässige Anleihegläubiger, die in Ausübung einer gewerblichen oder professionellen Tä-
tigkeit Einkünfte oder Gewinne anlässlich des Verkaufs, der Veräußerung oder der Einlösung der Schuld-
verschreibungen erzielen, müssen diese in ihr zu versteuerndes Einkommen mit aufnehmen. Als Gewinn
anlässlich eines des Verkaufs, einer Veräußerung oder einer Einlösung ist die Differenz zwischen dem
Verkaufserlös (einschließlich der aufgelaufenen aber noch nicht gezahlten Zinsen) und dem niedrigeren
der Beträge von Anschaffungspreis oder Buchwert der Schuldverschreibungen anzusehen.
Eine Veräußerung im Sinne dieses Abschnitts umfasst den Verkauf sowie jede anderweitigen Veräuße-
rung der Schuldverschreibungen, z.B. in Form eines Tausches oder einer Einlage.
Comentarios a estos manuales