F-95
Leistungen aus Anlass der Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Leistungen aus Anlass der Beendigung des Arbeitsverhältnisses sind als Aufwand zu erfassen, wenn die Gruppe
nachweislich verpflichtet ist, das Arbeitsverhältnis aufgrund eines detaillierten formalen Plans vor dem Zeit-
punkt der regulären Pensionierung zu beenden und keine realistische Möglichkeit hat, sich dem zu entziehen,
oder Leistungen aus Anlass der Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund eines Angebots zur Förderung
eines freiwilligen vorzeitigen Ausscheidens zu erbringen. Leistungen aus Anlass der Beendigung des Arbeits-
verhältnisses aufgrund eines freiwilligen vorzeitigen Ausscheidens werden als Aufwand ausgewiesen, wenn die
Gruppe ein Angebot für ein freiwilliges vorzeitiges Ausscheiden unterbreitet hat, es wahrscheinlich ist, dass das
Angebot angenommen wird, und die Anzahl der Annahmen verlässlich geschätzt werden kann. Sind Leistungen
nach mehr als zwölf Monaten nach der Berichtsperiode zahlbar, werden sie auf ihren Barwert abgezinst.
Kurzfristig fällige Rückstellungen für Pensionen und ähnliche Verpflichtungen
Verpflichtungen aus kurzfristig fälligen Rückstellungen für Pensionen und ähnliche Verpflichtungen werden auf
nicht diskontierter Basis bewertet und ausgebucht, wenn die entsprechenden Leistungen erbracht werden.
Die Gruppe weist eine Schuld in Höhe der erwarteten Zahlungen im Rahmen von kurzfristigen Gewinn- oder
Erfolgsbeteiligungsplänen aus, wenn sie rechtlich oder faktisch zur Zahlung dieses Betrags aufgrund der von
einem Arbeitnehmer geleisteten nachzuverrechnenden Dienstzeit verpflichtet ist und diese Verpflichtung ver-
lässlich geschätzt werden kann.
Anteilsbasierte Vergütung
Der beizulegende Zeitwert der den Arbeitnehmern gewährten anteilsbasierten Vergütungsprämien am Tag der
Gewährung wird als Personalaufwand erfasst. Gleichzeitig wird das Eigenkapital für die Periode, in der der
Arbeitnehmer einen uneingeschränkten Anspruch auf die Gewährung erwirbt, entsprechend erhöht. Der als
Aufwand ausgewiesene Betrag wird angepasst, um die Anzahl der Gewährungen abzubilden, für die die entspre-
chenden Dienst- und marktbedingungsunabhängigen Ausübungsbedingungen voraussichtlich erfüllt werden,
sodass der letztlich als Aufwand erfasste Betrag auf der Anzahl der Gewährungen beruht, die die entsprechenden
Dienst- und marktbedingungsunabhängigen Leistungsbedingungen am Tag der ersten Ausübungsmöglichkeit
erfüllen. Bei anteilsbasierten Vergütungsprämien mit Nicht-Ausübungsbedingungen wird der beizulegende
Zeitwert der Zahlungen am Tag der Gewährung bewertet, um die entsprechenden Bedingungen abzubilden. Ein
Ausgleich für Differenzen zwischen den erwarteten und den tatsächlichen Bedingungen findet nicht statt.
k) Rückstellungen
Eine Rückstellung wird angesetzt, wenn bei der Gruppe aus einem Ereignis der Vergangenheit eine gegenwärti-
ge rechtliche oder faktische Verpflichtung entstanden ist, die verlässlich geschätzt werden kann, und der Abfluss
von Ressourcen mit wirtschaftlichem Nutzen zur Erfüllung dieser Verpflichtung wahrscheinlich ist. Die Gruppe
bildet Rückstellungen für Verluste aus umweltbezogenen Verpflichtungen, wenn diese Verluste wahrscheinlich
sind und verlässlich geschätzt werden können. Rückstellungen werden durch die Diskontierung der erwarteten
künftigen Cashflows unter Anwendung eines Abzinsungssatzes vor Steuern, der die gegenwärtigen Marktbewer-
tungen des Zinseffekts und der speziellen Risiken der Verbindlichkeit widerspiegelt, bestimmt. Die Abwicklung
der Diskontierung wird als Finanzierungsaufwand angesetzt.
Gewährleistungen
Eine Gewährleistungsrückstellung wird bei einer Veräußerung der zugrunde liegenden Produkte oder Dienstleis-
tungen ausgewiesen. Die Rückstellung beruht auf Erfahrungswerten für Gewährleistungen und einer Gewichtung
aller möglichen Ergebnisse mit den damit verbundenen Wahrscheinlichkeiten.
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