AEG 21604 G Manual de usuario Pagina 222

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Verkaufsbeschränkungen
Allgemeines
Der Sole Lead Manager hat sich verpflichtet, (nach seinem besten Wissen und Gewissen) alle geltenden
börsenrechtlichen Gesetze und Vorschriften in allen Ländern, in denen oder aus denen er die Schuldver-
schreibungen kauft, anbietet, verkauft oder liefert oder in denen er diesen Prospekt hält oder verbreitet,
einzuhalten und jede Genehmigung, Billigung oder Erlaubnis einzuholen, die für den Verkauf, das Ange-
bot und den Kauf dieser Schuldverschreibungen nach den anwendbaren Gesetzen und Vorschriften des
jeweiligen Landes notwendig ist oder in der er solche Kauf, Verkauf, Angebot oder Lieferung macht und
weder die Emittentin, noch die Garantin noch der Sole Lead Manager Verantwortung dafür übernehmen
sollen. Weder die Emittentin, noch die Garantin, noch der Sole Lead Manager hat zugesichert, dass die
Schuldverschreibungen zu irgendeinem Zeitpunkt rechtmäßig unter Beachtung jedweder in einer Rechts-
ordnung maßgeblichen Registrierung oder unter Einhaltung anderer Voraussetzungen oder aufgrund jed-
weder möglicher Ausnahmeregelung verkauft werden dürfen; auch wird keine Verantwortung für die
Durchführung eines solchen Verkaufs übernommen.
Europäischer Wirtschaftsraum
In Bezug auf jeden Mitgliedsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes, der die Prospektrichtlinie umge-
setzt hat (jeder ein „relevanter Mitgliedsstaat“), hat der Sole Lead Manager zugesichert und sich ver-
pflichtet, dass mit Wirkung von dem Tag an dem die Richtlinie in diesem Mitgliedsstaat umgesetzt wird
(das „relevante Umsetzungsdatum“) keine Angebote der Schuldverschreibungen in dem relevanten
Mitgliedsstaat gemacht worden sind und auch nicht gemacht werden, ohne vorher einen Prospekt für die
Schuldverschreibungen zu veröffentlichen, der von der zuständigen Behörde in dem relevanten Mit-
gliedsstaat in Übereinstimmung mit der Prospektrichtlinie genehmigt wurde oder, sofern anwendbar, der
Prospekt in einem anderen Mitgliedsstaat veröffentlicht wurde und gemäß Artikel 18 der Richtlinie An-
zeige gegenüber der zuständigen Behörde in dem relevanten Mitgliedsstaat gemacht wurde, es sei denn,
das Angebot der Schuldverschreibungen an die Öffentlichkeit in dem relevanten Mitgliedsstaat ist seit
dem relevanten Umsetzungsdatum erlaubt, weil das Angebot: (a) an juristische Personen gerichtet ist, die
zugelassen sein oder unter Aufsicht stehen müssen, um auf den Finanzmärkten tätig werden zu können
oder, falls sie nicht zugelassen sein und nicht unter Aufsicht stehen müssen, um auf den Finanzmärkten
tätig werden zu können, wenn deren einziger Geschäftszweck in der Wertpapieranlage besteht. (b) an
eine juristische Person gerichtet ist, die zwei oder mehr der folgenden Voraussetzungen erfüllt: (1) im
Durchschnitt mindestens 250 Arbeitnehmer im letzen Geschäftsjahr beschäftigte (2) eine Bilanzsumme
von mehr als EUR 43.000.000 hatte, und (3) einen Jahresumsatz von mehr als EUR 50.000.000 hat und
sich dieser aus ihrem Jahresabschluss oder der Konzernbilanz ergibt (c) an weniger als 100 natürliche
oder juristische Personen (andere als qualifizierte Anleger, wie sie in der Prospektrichtlinie definiert sind,
oder (d) aus einem anderen Grund nicht der Veröffentlichung eines Prospekts durch die Emittentin nach
Artikel 3 der Prospektrichtlinie bedarf, vorausgesetzt dass ein solches Angebot der Schuldverschreibun-
gen keines Prospektes der Emittentin oder des Sole Lead Managers gemäß Artikel 3 der Prospektrichtli-
nie oder einer Ergänzung zu einem Prospekt gemäß Artikel 16 der Prospektrichtlinie bedarf. Der Aus-
druck „Angebot von Schuldverschreibungen an die Öffentlichkeit” soll im Rahmen dieser Vorschrift als
jegliche Kommunikation in jeglicher Form und mit jedem Mittel verstanden werden, bei der ausreichende
Informationen über die Bedingungen des Angebotes und über die angebotene Schuldverschreibungen
mitgeteilt werden, damit der Anleger entscheiden kann, ob er die Schuldverschreibungen kauft oder
zeichnet, da dieser Ausdruck in jedem Mitgliedsstaat durch die Umsetzung der Prospektrichtlinie jeweils
unterschiedlich umgesetzt worden sein kann; der Ausdruck „Prospektrichtlinie“ bezieht sich auf die
Richtlinie 2003/71/EG und beinhaltet jede relevante Umsetzungsmaßnahme in jedem relevanten Mit-
gliedsstaat.
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