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(d) Stimmrecht. An Abstimmungen der Anleihegläubiger nimmt jeder Gläubiger nach Maßgabe des
Nennwerts oder des rechnerischen Anteils seiner Berechtigung an den ausstehenden Schuldver-
schreibungen teil. Das Stimmrecht ruht, solange die Anteile der Emittentin oder einem mit ihr ver-
bundenen Unternehmen (§ 271 Absatz (2) Handelsgesetzbuch) zustehen oder für Rechnung der
Emittentin oder eines mit ihr verbundenen Unternehmens gehalten werden. Die Emittentin darf
Schuldverschreibungen, deren Stimmrechte ruhen, einem anderen nicht zu dem Zweck überlassen,
die Stimmrechte an ihrer Stelle auszuüben; dies gilt auch für ein mit der Emittentin verbundenes
Unternehmen. Niemand darf das Stimmrecht zu dem in Satz 3 erster Halbsatz bezeichneten Zweck
ausüben.
(e) Nachweise. Anleihegläubiger haben die Berechtigung zur Teilnahme an der Abstimmung zum
Zeitpunkt der Stimma/jointfilesconvert/379448/bgabe durch besonderen Nachweis der Depotbank gemäß § 13(d) und die
Vorlage eines Sperrvermerks der Depotbank zugunsten der Zahlstelle als Hinterlegungsstelle für
den Abstimmungszeitraum nachzuweisen.
(f) Gemeinsamer Vertreter. Die Anleihegläubiger können durch Mehrheitsbeschluss zur Wahrung
ihrer Rechte nach Maßgabe des SchVG einen gemeinsamen Vertreter für alle Gläubiger (der „Ge-
meinsame Vertreter“) bestellen.
(i) Der Gemeinsame Vertreter hat die Aufgaben und Befugnisse, welche ihm durch Gesetz oder
von den Anleihegläubigern durch Mehrheitsbeschluss eingeräumt wurden. Er hat die Wei-
sungen der Anleihegläubiger zu befolgen. Soweit er zur Geltendmachung von Rechten der
Anleihegläubiger ermächtigt ist, sind die einzelnen Anleihegläubiger zur selbständigen Gel-
tendmachung dieser Rechte nicht befugt, es sei denn der Mehrheitsbeschluss sieht dies aus-
drücklich vor. Über seine Tätigkeit hat der Gemeinsame Vertreter den Anleihegläubigern zu
berichten. Die Bestellung eines Gemeinsamen Vertreters bedarf einer Qualifizierten Mehr-
heit, wenn er ermächtigt wird, wesentlichen Änderungen der Anleihebedingungen gemäß
§ 11(b) zuzustimmen.
(ii) Der Gemeinsame Vertreter kann von den Anleihegläubigern jederzeit ohne Angabe von
Gründen abberufen werden. Der Gemeinsame Vertreter kann von der Emittentin verlangen,
alle Auskünfte zu erteilen, die zur Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben erforderlich
sind. Die durch die Bestellung eines Gemeinsamen Vertreters entstehenden Kosten und
Aufwendungen, einschließlich einer angemessenen Vergütung des Gemeinsamen Vertreters,
trägt die Emittentin.
(iii) Der Gemeinsame Vertreter haftet den Anleihegläubigern als Gesamtgläubiger für die ord-
nungsgemäße Erfüllung seiner Aufgaben; bei seiner Tätigkeit hat er die Sorgfalt eines or-
dentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters anzuwenden. Die Haftung des Gemeinsa-
men Vertreters kann durch Beschluss der Gläubiger beschränkt werden. Über die Geltend-
machung von Ersatzansprüchen der Anleihegläubiger gegen den Gemeinsamen Vertreter
entscheiden die Anleihegläubiger.
(g) Bekanntmachungen: Bekanntmachungen betreffend diesen § 11 erfolgen gemäß den §§ 5 ff.
SchVG sowie nach § 12.
§ 12 Bekanntmachungen
(a) Die Schuldverschreibungen betreffende Bekanntmachungen werden im elektronischen Bundesan-
zeiger und auf der Webseite der Emittentin veröffentlicht. Eine Mitteilung gilt mit dem Tag ihrer
Veröffentlichung (oder bei mehreren Mitteilungen mit dem Tage der ersten Veröffentlichung) als
erfolgt.
(b) Sofern die Regularien der Börse, an der die Schuldverschreibungen notiert sind, dies zulassen, ist
die Emittentin berechtigt, Bekanntmachungen auch durch eine Mitteilung an das Clearing System
zur Weiterleitung an die Anleihegläubiger oder durch eine schriftliche Mitteilung direkt an die An-
leihegläubiger zu bewirken. Bekanntmachungen über das Clearing System gelten sieben Tage nach
der Mitteilung an das Clearing System, direkte Mitteilungen an die Anleihegläubiger mit ihrem
Zugang als bewirkt.
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