F-105
IFRIC 17 „Sachdividenden an Eigentümer“
Diese Interpretation ist Teil des im April 2009 veröffentlichten Annual Improvements Project des IASB. Diese
Interpretation bietet eine Leitlinie zur Bilanzierung von Vereinbarungen, in deren Rahmen ein Unternehmen
Ausschüttungen von Sachwerten an Aktionäre, entweder als Ausschüttung aus Rücklagen oder als Dividenden,
vornimmt. IFRS 5 wurde dahingehend geändert, dass Vermögenswerte nur dann als zur Ausschüttung gehalten
einzustufen sind, wenn sie in ihrem gegenwärtigen Zustand zur Ausschüttung verfügbar sind und die Ausschüt-
tung höchstwahrscheinlich ist. Die Gruppe wird IFRIC 17 prospektiv ab dem 1. Januar 2010 anwenden. Die
Gruppe geht nicht davon aus, dass die Anwendung wesentliche Auswirkungen auf den Konzernabschluss der
Gesellschaft haben wird.
4. Bestimmung des beizulegenden Zeitwerts
Einige der Rechnungslegungsmethoden und Angaben der Gruppe verlangen die Bestimmung des beizulegenden
Zeitwerts, sowohl für finanzielle Vermögenswerte und Verbindlichkeiten als auch für nicht finanzielle Vermö-
genswerte und Schulden. Die beizulegenden Zeitwerte wurden zu Bewertungs- und/oder Angabezwecken auf
Grundlage der nachstehenden Methoden bestimmt. Nähere Informationen zu den Annahmen zur Bestimmung
der beizulegenden Zeitwerte sind den Anhangangaben zu den jeweiligen Vermögenswerten oder Verbindlichkei-
ten zu entnehmen.
Sachanlagen
Der beizulegende Zeitwert von Sachanlagen aus einem Unternehmenszusammenschluss basiert auf den Markt-
werten. Der Marktwert von Immobilien ist der geschätzte Betrag, an dem eine Immobilie zum Bewertungszeit-
punkt zwischen einem vertragswilligen Käufer und einem vertragswilligen Verkäufer zu marktüblichen Bedin-
gungen nach angemessenem Verhandlungen der sachverständigen und vertragswilligen Parteien getauscht wer-
den könnte. Der beizulegende Zeitwert von Anlagen, Geräten sowie Betriebs- und Geschäftsausstattung basieren
auf dem Marktansatz und dem Kostenansatz, deren Grundlage, soweit verfügbar, für ähnliche Gegenstände die
am Markt beobachteten Preise oder gegebenenfalls die Wiederbeschaffungskosten bilden.
Immaterielle Vermögenswerte
Der beizulegende Zeitwert von im Rahmen eines Unternehmenszusammenschlusses erworbener Technologie
basiert auf den geschätzten a/jointfilesconvert/379448/bgezinsten Zahlungen von Nutzungsentgelten, die aufgrund des Eigentums an der
Technologie entfallen. Der beizulegende Zeitwert von im Rahmen eines Unternehmenszusammenschlusses er-
worbenen Kundenbeziehungen wird mittels der Residualwertmethode (multi-period excess earnings method)
bestimmt, nach der der betreffende Vermögenswert nach Abzug einer angemessenen Rendite auf alle anderen
Vermögenswerte, die an der Schaffung der damit verbundenen Cashflows beteiligt sind, bewertet wird. Der
beizulegende Zeitwert sonstiger immaterieller Vermögenswerte (z. B. Auftragsbestand) wird auf Grundlage
a/jointfilesconvert/379448/bgezinster Cashflows bewertet, die voraussichtlich aus dem Gebrauch oder späteren Verkauf der Vermögens-
werte a/jointfilesconvert/379448/bgeleitet werden können.
Vorräte
Der beizulegende Zeitwert von im Rahmen eines Unternehmenszusammenschlusses erworbener Vorräte wird
auf Grundlage des geschätzten, im normalen Geschäftsgang erzielbaren Verkaufserlöses, abzüglich der geschätz-
ten Kosten bis zur Fertigstellung und der Veräußerung, und einer angemessenen Gewinnspanne zur Berücksich-
tigung des für die Fertigstellung und Veräußerung der Vorräte erforderlichen Aufwands bestimmt.
Forderungen aus Lieferungen und Leistungen und sonstige Forderungen
Der beizulegende Zeitwert der Forderungen aus Lieferungen und Leistungen und sonstigen Forderungen, ohne
unfertige Fertigungsleistungen, wird als Barwert der künftigen Cashflows geschätzt, abgezinst zum am Ab-
schlussstichtag marktüblichen Zinssatz. Dieser beizulegende Zeitwert wird zu Angabezwecken bestimmt.
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