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(iii) aufgrund (A) einer Richtlinie oder Verordnung der Europäischen Union betreffend die Be-
steuerung von Zinserträgen oder (B) einer zwischenstaatlichen Vereinbarung über deren Be-
steuerung, an der das Großherzogtum Luxemburg oder die Niederlande oder die Europäi-
sche Union beteiligt ist, oder (C) einer gesetzlichen Vorschrift, die diese Richtlinie, Verord-
nung oder Vereinbarung umsetzt oder befolgt, abzuziehen oder einzubehalten sind; oder
(iv) aufgrund einer Rechtsänderung zu zahlen sind, welche später als 30 Tage nach Fälligkeit der
betreffenden Zahlung von Kapital oder Zinsen oder, wenn dies später erfolgt, ordnungsge-
mäßer Bereitstellung aller fälligen Beträge und einer diesbezüglichen Bekanntmachung ge-
mäß § 12 wirksam wird;
(v) im Fall der Ausgabe von Einzelurkunden von einer Zahlstelle a/jointfilesconvert/379448/bgezogen oder einbehalten
werden, wenn eine andere Zahlstelle in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union die
Zahlung ohne einen solchen Abzug oder Einbehalt hätte leisten können.
Die gegenwärtig in der Bundesrepublik Deutschland erhobene Kapitalertragsteuer und der darauf
jeweils anfallende Solidaritätszuschlag sind keine Steuer oder sonstige A/jointfilesconvert/379448/bgabe im oben genannten
Sinn, für die Zusätzliche Beträge seitens der Emittentin zu zahlen wären.
§ 7 Kündigungsrecht der Anleihegläubiger
(a) Jeder Anleihegläubiger ist berechtigt, seine Schuldverschreibungen zur Rückzahlung fällig zu stel-
len und deren sofortige Tilgung zum Vorzeitigen Rückzahlungsbetrag zuzüglich aufgelaufener
Zinsen zu verlangen, falls
(i) die Emittentin Kapital oder Zinsen nicht innerhalb von 30 Tagen nach dem betreffenden
Fälligkeitstag zahlt;
(ii) die Garantin auf die Garantie zahlbare Beträge nicht innerhalb von 30 Tagen nach dem be-
treffenden Fälligkeitsdatum zahlt; oder
(iii) die Emittentin die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer Verpflichtungen nach § 4(d) im Fall ei-
nes Kontrollwechsels unterlässt; oder
(iv) die Emittentin irgendeine andere Verpflichtung aus den Schuldverschreibungen nicht ord-
nungsgemäß erfüllt und die Unterlassung, sofern sie nicht heilbar ist, länger als 30 Tage
fortdauert, nachdem die Hauptzahlstelle hierüber eine Benachrichtigung von einem Anlei-
hegläubiger erhalten und die Emittentin entsprechend benachrichtigt hat;
(v) die Emittentin oder die Garantin oder eine Wesentliche Tochtergesellschaft schriftlich er-
klärt, dass sie ihre Schulden bei Fälligkeit nicht zahlen kann (Zahlungseinstellung)
(vi) (A) ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der Emittentin oder der Garantin oder einer
Wesentlichen Tochtergesellschaft eröffnet wird, oder (B) die Emittentin, die Garantin oder
eine Wesentliche Tochtergesellschaft ein solches Verfahren einleitet oder beantragt oder ei-
ne allgemeine Schuldenregelung zu Gunsten ihrer Gläubiger anbietet oder trifft, oder (C) ein
Dritter ein Insolvenzverfahren gegen die Emittentin, die Garantin oder eine Wesentliche
Tochtergesellschaft beantragt und ein solches Verfahren nicht innerhalb einer Frist von 30
Tagen aufgehoben oder ausgesetzt worden ist, es sei denn es wird mangels Masse a/jointfilesconvert/379448/bgewie-
sen oder eingestellt.
(vii) die Emittentin oder die Garantin ihre Geschäftstätigkeit ganz einstellt oder ihr gesamtes oder
wesentliche Teile ihres Vermögens an Dritte (außer der Emittentin oder die Garantin oder
eine ihrer jeweiligen Tochtergesellschaften) a/jointfilesconvert/379448/bgibt und dadurch der Wert des Vermögens
der Emittentin (auf Konzernebene) wesentlich vermindert wird.
Eine solche wesentliche
Wertminderung wird im Falle einer Veräußerung von Vermögen angenommen, wenn der
Wert der veräußerten Vermögensgegenstände 50 % der konsolidierten Bilanzsumme der
Emittentin übersteigt;
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