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§ 3 Verzinsung
(a) Die Schuldverschreibungen werden ab dem 1. Dezember 2010 (einschließlich) (der „Ausgabe-
tag“) bezogen auf ihren Nennbetrag mit 9,25 % jährlich verzinst. Die Zinsen sind jährlich nach-
träglich jeweils am 1. Dezember eines jeden Jahres (jeweils ein „Zinszahlungstag“ und der Zeit-
raum ab dem Ausgabetag (einschließlich) bis zum ersten Zinszahlungstag (ausschließlich) und da-
nach von jedem Zinszahlungstag (einschließlich) bis zum nächstfolgenden Zinszahlungstag (aus-
schließlich) jeweils eine „Zinsperiode“) zahlbar. Die erste Zinszahlung ist am 1. Dezember 2011
fällig.
(b) Die Verzinsung der Schuldverschreibungen endet mit Beginn des Tages, an dem sie zur Rückzah-
lung fällig werden, oder, sollte die Emittentin eine Zahlung aus diesen Schuldverschreibungen bei
Fälligkeit nicht leisten, mit Beginn des Tages der tatsächlichen Zahlung. Der jeweils anzuwenden-
de Zinssatz wird gemäß diesem § 3 zuzüglich 5 % per annum bestimmt.
(c) Sind Zinsen im Hinblick auf einen Zeitraum zu berechnen, der kürzer als eine Zinsperiode ist, so
werden sie berechnet auf der Grundlage der Anzahl der tatsächlichen verstrichenen Tage im rele-
vanten Zeitraum (gerechnet vom letzten Zinszahlungstag (einschließlich)) dividiert durch die tat-
sächliche Anzahl der Tage der Zinsperiode (365 Tage bzw. 366 Tage -Schaltjahr) (Actual/Actual).
§ 4 Fälligkeit, Rückzahlung, vorzeitige Rückzahlung nach Wahl der Emittentin oder der Anleihegläu-
biger sowie Rückkauf
(a) Die Schuldverschreibungen werden am 1. Dezember 2015 (der „Fälligkeitstermin“) zum Nennbe-
trag zurückgezahlt. Eine vorzeitige Rückzahlung findet außer in den nachstehend genannten Fällen
nicht statt.
(b) Vorzeitige Rückzahlung aus steuerlichen Gründen. Sollte die Emittentin oder die Garantin ir-
gendwann in der Zukunft aufgrund einer Änderung des im Großherzogtum Luxemburg oder den
Niederlanden geltenden Rechts oder seiner amtlichen Anwendung verpflichtet sein oder zu dem
nächstfolgenden Zahlungstermin für Kapital oder Zinsen verpflichtet werden, die in § 6(a) genann-
ten Zusätzlichen Beträge zu zahlen, und diese Verpflichtung nicht durch das Ergreifen vernünfti-
ger, der Emittentin oder der Garantin zur Verfügung stehender Maßnahmen vermeiden können, so
ist die Emittentin berechtigt, mit einer Frist von wenigstens 30 Tagen und höchstens 60 Tagen
durch Bekanntmachung gemäß § 12 die Schuldverschreibungen insgesamt zur vorzeitigen Rück-
zahlung zum Vorzeitigen Rückzahlungsbetrag zuzüglich aufgelaufener Zinsen zu kündigen.
Eine Kündigung gemäß diesem § 4(b) darf allerdings nicht (i) früher als 90 Tage vor dem frühest
möglichen Termin erfolgen, an dem die Emittentin bzw. die Garantin verpflichtet wäre, solche Zu-
sätzlichen Beträge zu zahlen, falls eine Zahlung auf die Schuldverschreibungen dann fällig sein
würde, oder (ii) erfolgen, wenn zu dem Zeitpunkt, zu dem die Kündigung erfolgt, die Verpflich-
tung zur Zahlung von Zusätzlichen Beträgen nicht mehr wirksam ist.
Eine solche Kündigung ist unwiderruflich und muss den für die Rückzahlung festgelegten Termin
nennen sowie eine zusammenfassende Erklärung enthalten, welche die das Rückzahlungsrecht der
Emittentin begründenden Umstände darlegt.
In diesen Anleihebedingungen bezeichnet „Vorzeitiger Rückzahlungsbetrag“ den Nennbetrag
der Schuldverschreibungen.
(c) Vorzeitige Rückzahlung nach Wahl der Emittentin. Die Emittentin ist berechtigt, alle ausste-
henden Schuldverschreibungen ab dem 1. Dezember 2013 (einschließlich) insgesamt, nicht jedoch
teilweise, jederzeit mit einer Frist von mindestens 30 und höchstens 60 Tagen durch Bekanntma-
chung gemäß § 12 zu kündigen und vorzeitig zum Vorzeitigen Rückzahlungsbetrag (Call) (wie
nachstehend definiert). Eine solche Kündigungserklärung ist unwiderruflich. Der Tag der vorzeiti-
gen Rückzahlung muss ein Geschäftstag im Sinne von § 5(c) sein.
Der Emittentin steht dieses Wahlrecht nicht in Bezug auf eine Schuldverschreibung zu, deren
Rückzahlung bereits der Anleihegläubiger in Ausübung seines Wahlrechts nach § 4(d) verlangt
hat.
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