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Erbschaft- und Schenkungsteuer
Schuldverschreibungen einer natürlichen Person, die zum Zweck der Erbschaftsbesteuerung nicht in Lu-
xemburg ansässig ist, unterliegen im Fall eines Transfers in Folge des Todes des Anleihegläubigers keiner
Erbschaftsbesteuerung in Luxemburg.
Schenkungsteuer kann auf die Schenkung der Schuldverschreibungen erhoben werden, falls die Schen-
kung in Luxemburg notariell beurkundet wird oder in Luxemburg registriert wird.
Besteuerung in der Bundesrepublik Deutschland
Der nachfolgende Absatz beschreibt einige wichtige deutsche Besteuerungsgrundsätze, die im Zusam-
menhang mit dem Erwerb, dem Halten und der Veräußerung der Schuldverschreibungen von Bedeutung
sein können. Die Ausführungen sind keine umfassende oder gar abschließende Darstellung aller denkba-
ren steuerlichen Aspekte, die für die Entscheidung über den Erwerb der Schuldverschreibungen relevant
sein können. Insbesondere werden Fakten und Umstände nicht berücksichtigt, die für jeden einzelnen
potentiellen Erwerber gelten. Grundlage dieser Zusammenfassung ist das zur Zeit der Erstellung dieses
Prospektes geltende nationale deutsche Steuerrecht. Dieses Steuerrecht kann sich jederzeit ändern, wobei
solche Änderungen unter Umständen auch rückwirkend erfolgen können.
Dieser Abschnitt kann nicht die individuelle steuerliche Beratung des einzelnen Anleihegläubigers erset-
zen. Potentiellen Käufern der Schuldverschreibungen wird empfohlen, wegen der steuerlichen Folgen des
Erwerbs, des Haltens sowie der Übertragung ihre steuerlichen Berater zu konsultieren. Dies gilt insbe-
sondere auch für die Auswirkungen auf die Steuern in Deutschland und in jedem anderen Land, in dem
die Käufer ansässig sind. Nur diese sind in der Lage, auch die besonderen steuerlichen Verhältnisse des
einzelnen Anleihegläubigers angemessen zu berücksichtigen.
Einkommensteuer
Besteuerung von in Deutschland ansässiger Anleihegläubiger, die ihre Schuldverschreibungen im Privat-
vermögen halten
Besteuerung der Zinseinkünfte
Die Zahlung von Zinsen aus der Schuldverschreibung an in Deutschland ansässige Anleihegläubiger, d. h.
Anleihegläubiger mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland, unterliegt der deutschen
Besteuerung mit Einkommenssteuer (zzgl. Solidaritätszuschlag von 5,5 % hierauf) und soweit einschlägig
Kirchensteuer. Die Zinszahlungen aus der Schuldverschreibung an in Deutschland unbeschränkt steuer-
pflichtige natürliche Personen unterliegen grundsätzlich der Einkommensteuer in Form der A/jointfilesconvert/379448/bgeltungs-
steuer mit einem Steuersatz von 25 % (zzgl. Solidaritätszuschlag von 5,5 % hierauf, insgesamt 26,375 %).
Der Gesamtbetrag der steuerpflichtigen Einkünfte eines Steuerpflichtigen reduziert sich um den Sparer-
Pauschbetrag in Höhe von EUR 801 (bei zusammen veranlagten Ehegatten EUR 1.602), anstatt des Ab-
zugs der tatsächlich entstandenen Kosten. Soweit der Zinsanspruch ohne Schuldverschreibung veräußert
wird, unterliegen die Erträge aus der Veräußerung des Zinsanspruchs der Besteuerung. Das Gleiche gilt,
wenn die Schuldverschreibung ohne Zinsanspruch veräußert wird.
Wenn die Schuldverschreibung für den Anleihegläubiger durch ein inländisches Kreditinstitut, ein inlän-
disches Finanzdienstleistungsinstitut (einschließlich inländischer Niederlassung eines ausländischen Insti-
tuts), ein inländisches Wertpapierhandelsunternehmen oder eine inländische Wertpapierhandelsbank („in-
ländische Depotstelle“) verwahrt werden, wird die A/jointfilesconvert/379448/bgeltungssteuer als Kapitalertragssteuer einbehalten
und durch die inländische Depotstelle an das Finanzamt a/jointfilesconvert/379448/bgeführt. Die Emittentin übernimmt keine Ver-
antwortung für den Einbehalt von Steuern, die für deutsche Anleihegläubiger in Deutschland anfallen.
Es wird grundsätzlich keine A/jointfilesconvert/379448/bgeltungssteuer erhoben, wenn der Anleihegläubiger eine Privatperson ist,
die (i) die Schuldverschreibungen nicht in ihrem Betriebsvermögen hält und (ii) einen Freistellungsauf-
trag bei der inländischen Depotstelle einreicht. Dies gilt allerdings nur, soweit die Zinseinkünfte aus der
Schuldverschreibung zusammen mit allen anderen Investmenteinkünften den Sparer-Pauschbetrag nicht
übersteigen. Außerdem wird keine Kapitalertragssteuer einbehalten, wenn anzunehmen ist, dass die Ein-
künfte keiner Besteuerung unterworfen werden und der inländischen Depotstelle eine Nichtveranlagungs-
Bescheinigung des zuständigen Finanzamtes zur Verfügung gestellt wird.
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