197
Regelungen über die Gläubigerversammlung, die auf die Abstimmung ohne Versammlung
entsprechend anzuwenden sind
Auf die Abstimmung ohne Versammlung sind zudem die Vorschriften über die Einberufung und Durch-
führung der Anleihegläubigerversammlung entsprechend anzuwenden. Nachfolgend werden einige dieser
Regelungen zusammengefasst dargestellt. Die Anleihegläubigerversammlung wird von der Emittentin
oder von dem gemeinsamen Vertreter der Anleihegläubiger einberufen. Sie ist einzuberufen, wenn Anlei-
hegläubiger, deren Schuldverschreibungen zusammen 5 % der ausstehenden Schuldverschreibungen er-
reichen, dies mit schriftlicher Begründung in den gesetzlich zugelassenen Fällen verlangen. Die Gläubi-
gerversammlung ist mindestens 14 Tage vor dem Tag der Versammlung einzuberufen. Die Teilnahme
und Ausübung der Stimmrechte kann von der vorherigen Anmeldung abhängig gemacht werden. Die
Einberufung legt fest, wie die Berechtigung zur Teilnahme an der Gläubigerversammlung nachzuweisen
ist. Die Gläubigerversammlung soll bei einer deutschen Emittentin am Sitz der Emittentin stattfinden,
kann aber auch bei Schuldverschreibungen, die an einer Wertpapierbörse innerhalb der Mitgliedstaaten
der Europäischen Union oder der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-
raum zum Handel zugelassen sind, am Sitz dieser Wertpapierbörse stattfinden. Die Einberufung ist öf-
fentlich bekannt zu machen und soll die Tagesordnung enthalten, in der zu jedem Gegenstand, über den
ein Beschluss gefasst werden soll, ein Vorschlag zur Beschlussfassung aufzunehmen ist. Jeder Anleihe-
gläubiger kann sich in der Gläubigerversammlung durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Die
Gläubigerversammlung ist beschlussfähig, wenn die Anwesenden wertmäßig mindestens die Hälfte der
ausstehenden Schuldverschreibungen vertreten. Wird in der Gläubigerversammlung die mangelnde Be-
schlussfähigkeit festgestellt, kann der Vorsitzende eine zweite Versammlung zum Zweck der erneuten
Beschlussfassung einberufen. Die zweite Versammlung ist beschlussfähig; für Beschlüsse, zu deren
Wirksamkeit eine qualifizierte Mehrheit erforderlich ist, müssen die Anwesenden mindestens 25 % der
ausstehenden Schuldverschreibungen vertreten. Sämtliche von den Anleihegläubigern gefassten Be-
schlüsse müssen öffentlich bekannt gemacht werden. Beschlüsse der Gläubigerversammlung, durch wel-
che der Inhalt der Anleihebedingungen a/jointfilesconvert/379448/bgeändert oder ergänzt wird, sind in der Weise zu vollziehen,
dass die maßgebliche Sammelurkunde ergänzt oder geändert wird. Ist über das Vermögen der Emittentin
in Deutschland das Insolvenzverfahren eröffnet worden, ist ein gemeinsamer Vertreter, sofern er bestellt
wurde, für alle Anleihegläubiger allein berechtigt und verpflichtet, die Rechte der Anleihegläubiger im
Insolvenzverfahren geltend zu machen. Die Beschlüsse der Anleihegläubiger unterliegen der Insolvenz-
ordnung. Ein Beschluss der Anleihegläubiger kann wegen Verletzung des Gesetzes oder der Anleihebe-
dingungen durch Klage angefochten werden. Die Klage ist binnen eines Monats nach der Bekanntma-
chung des Beschlusses zu erheben.
Comentarios a estos manuales