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BESTEUERUNG
Besteuerung im Großherzogtum Luxemburg
Die folgenden Informationen sind grundsätzlicher Natur und dienen lediglich der Vorabinformation. Sie
stellen eine allgemeine Beschreibung der wesentlichen Luxemburger Steuerfolgen zum Datum dieses
Prospektes dar. Die folgenden Informationen erheben nicht den Anspruch eine vollständige Beschreibung
aller möglichen steuerlichen Erwägungen darzustellen, die für eine Investitionsentscheidung von Bedeu-
tung sein können. Es können gewisse steuerliche Erwägungen nicht dargestellt sein, weil diese den all-
gemeinen Rechtsgrundsätzen entsprechen oder als Teil des Allgemeinwissens der Anleihegläubiger vo-
rausgesetzt werden. Diese Zusammenfassung bezieht sich auf die in Luxemburg am Tage des Prospektes
anwendbaren Rechtsvorschriften, und gilt vorbehaltlich künftiger Gesetzesänderungen, Gerichtsentschei-
dungen, Änderungen der Verwaltungspraxis und sonstiger Änderungen. Die folgenden Informationen
stellen keine rechtliche oder steuerliche Beratung dar und sollten nicht als eine solche angesehen werden.
Zukünftige Anleihegläubiger sollten ihre Steuerberater und Rechtsanwälte zu Rate ziehen, um sich über
besondere Rechtsfolgen Auskunft geben zu lassen, die aus der jeweils für sie anwendbaren Rechtsord-
nung erwachsen können.
Der Ansässigkeitsbegriff in den nachfolgenden Abschnitten bezieht sich ausschließlich auf die Luxembur-
ger Bestimmungen zur Einkommensteuer. Jeder Verweis auf eine Steuer, A/jointfilesconvert/379448/bgabe, sonstige Gebühr oder
Einbehalt einer vergleichbaren Gattung bezieht sich ausschließlich auf Luxemburger Steuern und Kon-
zepte. Diesbezüglich umfasst ein Verweis auf die Luxemburger Einkommensteuer im Allgemeinen die
Körperschaftsteuer (impôt sur le revenu des collectivités), die Gewerbesteuer (impôt commercial
communal), den Solidaritätszuschlag (contribution au fonds pour l‘emploi) und die Einkommensteuer
(impôt sur le revenu). Anleger können zudem der Vermögensteuer (impôt sur la fortune) sowie anderer
Steuern und A/jointfilesconvert/379448/bgaben unterworfen sein. Die Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer und der Solidaritätszu-
schlag sind grundsätzlich durch die meisten steuerpflichtigen juristischen Personen zu entrichten. Natür-
liche Personen sind im Allgemeinen der Einkommensteuer und dem Solidaritätszuschlag unterworfen.
Unter gewissen Voraussetzungen kann eine natürliche Person auch der Gewerbesteuer unterliegen, falls
sie in Ausübung einer geschäftlichen oder unternehmerischen Tätigkeit agiert.
Besteuerung der Emittentin
Einkommensteuer
Die Emittentin ist in Luxemburg voll steuerpflichtig. Grundsätzlich unterliegen die Gewinne der Gesell-
schaft der Luxemburger Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer und dem Solidaritätszuschlag.
Die Ermittlung der steuerpflichtigen Bemessungsgrundlage für Körperschaftsteuerzwecke ist, vorbehalt-
lich geringfügiger Änderungen, auch für die Gewerbesteuerzwecke anwendbar. Der maximale Körper-
schaftsteuersatz beträgt für das Jahr 2010 21.84 % (einschließlich des 4 %-igen Solidaritätszuschlags für
den Beschäftigungsfonds). Der Gewerbesteuersatz ist von Gemeinde zu Gemeinde unterschiedlich und
wird in der Gemeinde erhoben, in der die Emittentin ansässig ist. In Luxemburg-Stadt beträgt der Gewer-
besteuersatz aktuell 6.75 %. Folglich beläuft sich der maximale Gesamtsteuersatz für die Einkommen von
Körperschaften in Luxemburg-Stadt derzeit auf 28.59 %.
Die Berechnung des zu versteuernden Einkommens der Emittentin erfolgt auf der Grundlage der Regeln
des Luxemburger Steuergesetzes vom 4. Dezember 1967, einschließlich nachfolgender Änderungen und
Ergänzungen (loi modifiée concernant l'impôt sur le revenu), so wie es derzeit ausgelegt und durch die
Luxemburger Steuerbehörden angewandt wird. Die Ermittlung der steuerpflichtigen Bemessungsgrundla-
ge für Körperschaftsteuerzwecke ist, vorbehaltlich geringfügiger Änderungen, auch für die Gewerbesteu-
erzwecke anwendbar.
Vermögensteuer
Die Emittentin unterliegt in der Regel der Vermögensteuer zu einem Satz von 0.5 % des zum 1. Januar
eines jeden Jahres ermittelten Einheitswertes der Emittentin. Der Einheitswert stellt den Unterschied zwi-
schen (i) dem Marktwert der von der Emittentin gehaltenen Aktiva und (ii) den Verbindlichkeiten gegen-
über Dritten dar.
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